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Bundesgesetz über die Förderung von Handwerkerleistungen § 2. Förderungsgegenstand und Förderungsvoraussetzungen, BGBl. I Nr. 51/2024, gültig ab 01.05.2024

§ 2. Förderungsgegenstand und Förderungsvoraussetzungen

(1) Gegenstand der Förderung ist die Inanspruchnahme von Arbeitsleistungen für Maßnahmen in Zusammenhang mit der Renovierung, Erhaltung, Modernisierung, Schaffung und Erweiterung von im Inland privat genutztem Wohn- und Lebensbereich. Der Rechtstitel für die Nutzung (beispielsweise Eigentum, Wohnungseigentum, Miteigentum, Miete, Baurecht) ist unbeachtlich.

(2) Leistungserbringer muss ein Unternehmen mit Sitz oder Niederlassung in Österreich sein, das im Zeitraum der Leistungserbringung über eine zur Erbringung der Leistungen gemäß § 2 Abs. 1 erforderliche Berechtigung zur Ausübung des (reglementierten) Gewerbes aufrecht verfügt.

(3) Gefördert werden nur Kosten für die reine Arbeitsleistung. Insbesondere sind Fahrtkosten, Materialkosten, Kosten für Waren sowie Kosten der Entsorgung nicht Gegenstand der Förderung.

(4) Über die Erbringung der Maßnahmen muss der Förderungswerber (§ 3) eine Schlussrechnung im Sinne des § 11 des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663/1994, vorlegen. In dieser Schlussrechnung müssen die Kosten für die reine Arbeitsleistung gesondert ausgewiesen sein. Zusätzliche Rechnungsanforderungen sind in den Richtlinien gemäß § 8 näher auszugestalten.

(5) Der Förderungswerber muss nachweisen, dass die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers (Abs. 2) erfolgt ist.

(6) Für die geförderte Arbeitsleistung dürfen keine weiteren Zuschüsse, Steuerbegünstigungen oder sonstige Förderungen in Anspruch genommen werden.

(7) Die Maßnahmen müssen nach dem begonnen und vor dem abgeschlossen werden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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