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Bundesgesetz über die Förderung von Handwerkerleistungen § 10. Personenbezogene Bezeichnungen, BGBl. I Nr. 31/2014, gültig ab 25.04.2014

§ 10. Personenbezogene Bezeichnungen

Bei den in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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