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Standesregeln für Bestatter § 9. Werbung, BGBl. II Nr. 476/2004, gültig ab 11.12.2004

§ 9. Werbung

Jegliche Werbung hat den Erfordernissen der Pietät sowie den allgemeinen Anstandserwartungen zu entsprechen. In der Bevölkerung als besonders sensibel geltende Bereiche oder Lebenssituationen sind zu berücksichtigen. In Krankenanstalten, Pflege- und Altenheimen sind nur ausschließlich Informationszwecken dienende Maßnahmen zulässig (zB Ratgeber im Trauerfall).

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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