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Standesregeln für Bestatter § 8. Weiterbildung, BGBl. II Nr. 476/2004, gültig ab 11.12.2004

§ 8. Weiterbildung

Es ist die Pflicht jedes Bestatters darauf zu achten, dass er sein Fachwissen und das seiner Mitarbeiter stets auf dem neuesten Stand hält und seine Berufsausübung danach ausrichtet.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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