Standesregeln für Bestatter § 8. Weiterbildung, BGBl. II Nr. 476/2004, gültig ab 11.12.2004

§ 8. Weiterbildung

Es ist die Pflicht jedes Bestatters darauf zu achten, dass er sein Fachwissen und das seiner Mitarbeiter stets auf dem neuesten Stand hält und seine Berufsausübung danach ausrichtet.

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