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Standesregeln für Bestatter § 7. Verschwiegenheitspflicht, BGBl. II Nr. 476/2004, gültig ab 11.12.2004

§ 7. Verschwiegenheitspflicht

Die Bestatter sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen im Rahmen ihrer Berufsausübung bekannt gewordenen Tatsachen (zB Todesursachen, Familienverhältnisse) verpflichtet. Sie haben auch ihre Arbeitnehmer sowie sonst in Pflicht Genommene zu dieser Verschwiegenheit zu verpflichten.

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