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Standesregeln für Bestatter § 6., BGBl. II Nr. 476/2004, gültig ab 11.12.2004

§ 6.

Die Bestatter verhalten sich bei Ausübung ihres Gewerbes auch standeswidrig, wenn sie

1. sich durch Zahlungen oder sonstige Zuwendungen Vorteile bei der Erlangung von Aufträgen sichern wollen;

2. mit Behörden, öffentlichen oder privaten Anstalten, kirchlichen Institutionen udgl. Absprachen in der Absicht Bestattungsaufträge zu erhalten, treffen;

3. wenn sie nicht jederzeit erreichbar sind bzw. nicht für eine entsprechende Vertretung Vorsorge getroffen haben;

4. nicht an der ordnungsgemäßen Personenstandsführung, vor allem durch zweckentsprechende Information der Hinterbliebenen, mitwirken;

5. nicht auf ein den Erfordernissen der Pietät entsprechendes Verhalten des Personals achten;

6. Wahrnehmungen, die das Ergebnis der Totenbeschau beeinflussen, nicht dem Totenbeschauer oder der Behörde melden.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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