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Standesregeln für Bestatter § 4., BGBl. II Nr. 476/2004, gültig ab 11.12.2004

§ 4.

Die Bestatter verhalten sich im Geschäftsverkehr mit Auftraggebern insbesondere dann standeswidrig, wenn sie

1. ihre Dienstleistungen und Waren nicht wahrheitsgetreu anbieten;

2. ihrer Verpflichtung zur Auszeichnung ihrer typischen Leistungen nicht nachkommen;

3. es verabsäumen, dem Auftraggeber unaufgefordert vor Auftragserteilung einen Kostenvoranschlag entsprechend der bekannten Sachlage zu legen, und zwar getrennt nach Fremd- und Eigenleistungen sowie sonst anfallenden Kosten (zB Gebühren, Abgaben), ausgenommen bei behördlichen Anweisungen sowie auf Grund der Sachlage bei gewünschter oder erforderlicher kurzfristiger Leistungserbringung;

4. es verabsäumen, nach Auftragserteilung eine Auftragsbestätigung, gegliedert gemäß Z 3, auszufolgen;

5. anvertraute Gelder, Urkunden und sonstige Gegenstände nicht unverzüglich weitergeben oder auch für den Auftraggeber bestimmte Zahlungen entgegennehmen ohne hiezu ermächtigt zu sein;

6. nicht auf die Sitten und Gebräuche der Kirchen und Religionsgemeinschaften Bedacht nehmen;

7. Privatpersonen zur Erlangung eines Bestattungsauftrages ohne an sie gerichtete Aufforderung kontaktieren;

8. Leistungen erbringen, ohne hiezu beauftragt zu sein;

9. in der Absicht, Bestattungsaufträge zu erhalten, den Anschein erwecken, in behördlicher Funktion zu handeln oder hoheitliche Tätigkeiten zur Erlangung eines Bestattungsauftrages mißbrauchen;

10. behördliche Anordnungen zum Anlass nehmen, über diese Anordnungen hinausgehende Leistungen zu erbringen;

11. Rechnungen legen ohne entsprechende Aufschlüsselung gemäß Z 3;

12. die Annahme eines behördlich angeordneten Auftrages gegen Ersatz der Kosten verweigern.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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