Standesregeln für Bestatter § 2. Standesgemäßes Verhalten, BGBl. II Nr. 476/2004, gültig ab 11.12.2004

§ 2. Standesgemäßes Verhalten

Die Bestatter haben ihren Beruf gewissenhaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns auszuüben. Sie sind verpflichtet, jedes standeswidrige Verhalten zu unterlassen.

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