BergBV § 3., BGBl. Nr. 224/1954, gültig ab 25.09.1954
§ 3.
Das Tagebuch sowie die sonstigen Vormerke und Behelfe, die Urkundensammlung und das Aktenlager können für das Bergbuch abgesondert geführt werden. Der Tagebuchzahl ist die Bezeichnung „BergB“ voranzusetzen.
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