BergBV § 3., BGBl. Nr. 224/1954, gültig ab 25.09.1954

§ 3.

Das Tagebuch sowie die sonstigen Vormerke und Behelfe, die Urkundensammlung und das Aktenlager können für das Bergbuch abgesondert geführt werden. Der Tagebuchzahl ist die Bezeichnung „BergB“ voranzusetzen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
XAAAA-76564