§ 1.
Der Höchstbetrag für gewöhnliche Beerdigungskosten im Sinne des § 159 des Versicherungsvertragsgesetzes – VersVG, BGBl. Nr. 2/1959, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 51/2018, beträgt 20 000 Euro. Beerdigungskosten im Sinne dieser Bestimmung setzen sich zusammen aus den Kosten eines Begräbnisses und den Kosten eines Grabmals.
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