TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
BB-GmbH-Gesetz § 9. Aufsichtsrat, BGBl. I Nr. 39/2001, gültig ab 28.04.2001

§ 9. Aufsichtsrat

(1) Der Bundesminister für Finanzen bestellt vier Mitglieder des Aufsichtsrates.

(2) Auf die Entsendung der Mitglieder der betrieblichen Arbeitnehmervertretung ist § 110 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, anzuwenden.

(3) Die Mitglieder des Aufsichtsrates sind gegenüber dem Bundesminister für Finanzen zur umfassenden Auskunftserteilung verpflichtet.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
MAAAA-76559