§ 3.
(1) Dieses Bundesgesetz gilt für die Vergabe von entgeltlichen Liefer- und Dienstleistungsaufträgen des Bundes in Erfüllung seiner Aufgaben. Besonders umfangreiche Leistungen können örtlich, zeitlich oder nach Menge und Art geteilt vergeben werden. Dieses Bundesgesetz gilt nicht
1. wenn auf Grund von bundesgesetzlichen Bestimmungen für die Ausführung der Leistungen besondere Sicherheitsmaßnahmen erforderlich sind oder der Schutz wesentlicher Interessen der Staatssicherheit es gebietet,
2. für Lieferungen von Waren und für die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung, auf die Art. 296 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften (EGV) Anwendung findet,
3. für Aufträge des Bundes, die auf Grund besonderer gesetzlicher Regelungen von Rechtsträgern, an denen der Bund mehrheitlich beteiligt ist, zu erbringen sind, sowie
4. für Auftragsvergaben für Dienststellen im Ausland.
(2) Der Bundesminister für Finanzen hat durch Verordnung jene Güter und Dienstleistungen zu bestimmen, die nach diesem Bundesgesetz zu beschaffen sind. Dabei hat er auf die regionale Versorgungsstruktur durch Klein- und Mittelbetriebe, Arbeitsplätze und Wertschöpfung Bedacht zu nehmen.
(3) Die Gesellschaft darf Leistungen im Rahmen ihres Unternehmensgegenstandes nur für den Bund erbringen, wodurch allerdings nicht ausgeschlossen ist, dass Länder, Gemeinden und öffentliche Auftraggeber gemäß § 11 Abs. 1 Z 2 bis 4 Bundesvergabegesetz 1997 (BVergG 1997), BGBl. I Nr. 56, in der Fassung BGBl. I Nr. 120/1999 durch solche Leistungen der Gesellschaft mittelbar oder unmittelbar begünstigt werden. Die Erfüllung der Aufgaben für den Bund darf hiedurch jedoch nicht beeinträchtigt werden.
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