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BB-GmbH-Gesetz § 17. Verweisungen, BGBl. I Nr. 39/2001, gültig ab 28.04.2001

§ 17. Verweisungen

Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen, sofern nicht auf eine bestimmte Fassung verwiesen wird.

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