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BB-GmbH-Gesetz § 15. Gemeinsame Bestimmungen für Bedienstete, die Arbeitnehmer der Gesellschaft werden, BGBl. I Nr. 39/2001, gültig ab 28.04.2001

§ 15. Gemeinsame Bestimmungen für Bedienstete, die Arbeitnehmer der Gesellschaft werden

(1) Für die Befriedigung der bezugsrechtlichen Ansprüche von Arbeitnehmern gemäß § 13 Abs. 1 und 14 Abs. 3 hat der Bund wie ein Ausfallsbürge (§ 1356 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches) zu haften. Die Höhe der Haftung ist mit jenem Betrag begrenzt, der sich am Tag vor der Wirksamkeit der Versetzung des Bediensteten maßgeblich gewesenen besoldungsrechtlichen Stellung unter Berücksichtigung ihrer Verwendung zu diesem Zeitpunkt zuzüglich der nach diesem Zeitpunkt zurückgelegten Dienstzeit und der vorgesehenen regelmäßigen Vorrückungen und der allgemeinen Gehaltserhöhungen des Bundes ergibt.

(2) Forderungen des Bundes gegenüber Arbeitnehmern gemäß § 13 Abs. 1 und 14 Abs. 3 gehen mit dem Zeitpunkt der Begründung ihrer Arbeitsverhältnisse zur Gesellschaft auf diese über und sind von dieser dem Bund unverzüglich zu refundieren.

(3) Anwartschaften auf Abfertigungen und Jubiläumszuwendungen von Arbeitnehmern gemäß § 13 Abs. 1 und 14 Abs. 3 werden von der Gesellschaft übernommen.

(4) Arbeitnehmer gemäß § 13 Abs. 1 und 14 Abs. 3 sind hinsichtlich der Nutzung von Dienst- und Naturalwohnungen so zu behandeln, als ob sie Bundesbedienstete wären. Dadurch wird kein Bestandverhältnis an der Wohnung begründet und die Bestimmungen des § 80 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, und der § 24a bis 24c des Gehaltsgesetzes 1956 finden weiterhin sinngemäß Anwendung. Die Rechte des Dienstgebers im Sinne des § 80 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 nimmt der Bundesminister für Finanzen wahr.

(5) § 9 des Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes (BB-SozPG), BGBl. I Nr. 138/1997, ist auf gemäß § 12 der Gesellschaft zugewiesene Bundesbedienstete anzuwenden.

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