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BB-GmbH-Gesetz § 10., BGBl. I Nr. 39/2001, gültig von 28.04.2001 bis 21.06.2006

§ 10.

(1) Es ist ein Nutzerbeirat einzurichten, der aus Vertretern aller haushaltsleitenden Organe (§ 5 Abs. 1 Bundeshaushaltsgesetz, BGBl. Nr. 213/1986) besteht. Jedes haushaltsleitende Organ hat einen fachkundigen Vertreter (für den ein Stellvertreter zu bestimmen ist) in den Nutzerbeirat zu entsenden. Zu den ordentlichen Sitzungen des Nutzerbeirates sind die Geschäftsführer der Gesellschaft und die Mitglieder des Aufsichtsrates zu laden. Der Nutzerbeirat muss mindestens vierteljährlich eine Sitzung abhalten.

(2) Der Nutzerbeirat hat insbesondere folgende Aufgaben:

1. die Erstattung von Empfehlungen in Bezug auf die in § 4 Abs. 1 genannten Angelegenheiten;

2. die Erstattung von Empfehlungen zu Beschaffungsgruppen;

3. die Unterstützung eines regelmäßigen wechselseitigen Informationsflusses zwischen der Gesellschaft und den Nutzern;

4. die Unterstützung der Gesellschaft bei der Implementierung der neuen Beschaffungsmethoden in den Dienststellen;

5. die Erstattung von Vorschlägen zu grundsätzlichen Fragen des Beschaffungsmanagements und der Geschäftspolitik der Gesellschaft.

(3) Zur Unterstützung eines regelmäßigen Informationsflusses gemäß Z 3 haben die Geschäftsführer dem Nutzerbeirat über das Jahresarbeitsprogramm (§ 11 Abs. 5) sowie regelmäßig, mindestens vierteljährlich, über die Durchführung der Aufgaben nach § 2 Abs. 2 zu berichten.

(4) Der Nutzerbeirat hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, die der Genehmigung des Aufsichtsrates der Gesellschaft bedarf. Die Geschäftsordnung kann die Erweiterung des Nutzerbeirates um Vertreter aus dem Kreise der Nutzer gemäß § 3 Abs. 2 vorsehen.

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