Suchen Hilfe
Bodenbeschaffungsgesetz Artikel XXXI Justizverwaltungsmaßnahmen (Anm.: aus BGBl. I Nr. 112/2003, zu § 16, BGBl. Nr. 288/1974), BGBl. I Nr. 112/2003, gültig ab 01.01.2005

ABSCHNITT III WIRKUNGSBEREICH, GEBÜHRENRECHTLICHE BESTIMMUNGEN UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel XXXI Justizverwaltungsmaßnahmen (Anm.: aus BGBl. I Nr. 112/2003, zu § 16, BGBl. Nr. 288/1974)

Mit Rücksicht auf dieses Bundesgesetz dürfen bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an Verordnungen erlassen sowie sonstige organisatorische und personelle Maßnahmen getroffen werden. Die Verordnungen dürfen frühestens mit dem in Wirksamkeit gesetzt werden.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
CAAAA-76558

Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,

die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen. Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.

Hinweis ausblenden