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Bodenbeschaffungsgesetz § 29. Aufhebung geltender bundesrechtlicher Vorschriften, BGBl. Nr. 288/1974, gültig ab 29.05.1974

ABSCHNITT III WIRKUNGSBEREICH, GEBÜHRENRECHTLICHE BESTIMMUNGEN UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 29. Aufhebung geltender bundesrechtlicher Vorschriften

(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes verlieren alle bisherigen den Enteignungszwecken des § 7 dienenden Rechtsvorschriften ihre Geltung; insbesondere treten die nachstehenden Rechtsvorschriften, soweit sie noch in Kraft stehen, außer Wirksamkeit:

1. die § 1 bis 5, § 7, § 15 und 16 der Verordnung zur Behebung der dringendsten Wohnungsnot vom , deutsches RGBl. S. 1968 (eingeführt im Lande Österreich mit Kundmachung des Reichsstatthalters in Österreich vom , GBl. für das Land Österreich Nr. 375);

2. die Verordnung des Reichskommissars für die Wiedervereinigung Österreichs mit dem Deutschen Reich, betreffend Ausführungsbestimmungen zur Verordnung zur Behebung der dringendsten Wohnungsnot vom , deutsches RGBl. S. 1968 (GBl. für das Land Österreich Nr. 1097/1939);

3. die Verordnung über die Landbeschaffung für Kleinsiedlungen vom , deutsches RGBl. I S. 896 (eingeführt im Lande Österreich mit Kundmachung des Reichsstatthalters in Österreich vom , GBl. für das Land Österreich Nr. 375), soweit sie nicht baurechtliche Bestimmungen enthält.

(2) Anhängige Verfahren nach den im Abs. 1 Z 1 bis 3 angeführten Vorschriften sind nach diesen Rechtsvorschriften durchzuführen.

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