Bodenbeschaffungsgesetz § 27. Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde, BGBl. Nr. 288/1974, gültig ab 29.05.1974

ABSCHNITT III WIRKUNGSBEREICH, GEBÜHRENRECHTLICHE BESTIMMUNGEN UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 27. Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

Die Gemeinde hat ihre in diesem Bundesgesetz geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.

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