Bodenbeschaffungsgesetz § 21. Leistung der Entschädigung, BGBl. Nr. 288/1974, gültig ab 29.05.1974
ABSCHNITT II VERFAHRENSBESTIMMUNGEN
§ 21. Leistung der Entschädigung
Die Entschädigung ist unbeschadet des § 16 Abs. 2 innerhalb eines Monates nach dem Eintritt der Rechtskraft des Enteignungsbescheides in barem Geld zu leisten.
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