Bodenbeschaffungsgesetz § 17. Rechtsmittel, BGBl. Nr. 288/1974, gültig ab 29.05.1974

ABSCHNITT II VERFAHRENSBESTIMMUNGEN

§ 17. Rechtsmittel

Gegen den Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde steht dem Enteigneten (§ 4 Abs. 2 Eisenbahnenteignungsgesetz) und dem Enteignungswerber die Berufung an die Landesregierung zu. Eine Berufung bezüglich der Höhe der im Verwaltungswege zuerkannten Entschädigung ist unzulässig.

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