Bodenbeschaffungsgesetz § 14. Abweisung des Enteignungsantrages, BGBl. Nr. 288/1974, gültig ab 29.05.1974

ABSCHNITT II VERFAHRENSBESTIMMUNGEN

§ 14. Abweisung des Enteignungsantrages

Der Enteignungsantrag ist abzuweisen, wenn der Eigentümer den Verpflichtungen des § 11 entsprochen hat oder das vom Eigentümer bekanntgegebene andere Grundstück zur Durchführung des Bauvorhabens geeignet ist oder das Grundstück für öffentliche Zwecke benötigt wird (§ 10).

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
CAAAA-76558