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Bodenbeschaffungsgesetz § 14. Abweisung des Enteignungsantrages, BGBl. Nr. 288/1974, gültig ab 29.05.1974

ABSCHNITT II VERFAHRENSBESTIMMUNGEN

§ 14. Abweisung des Enteignungsantrages

Der Enteignungsantrag ist abzuweisen, wenn der Eigentümer den Verpflichtungen des § 11 entsprochen hat oder das vom Eigentümer bekanntgegebene andere Grundstück zur Durchführung des Bauvorhabens geeignet ist oder das Grundstück für öffentliche Zwecke benötigt wird (§ 10).

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