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Bodenbeschaffungsgesetz § 12., BGBl. Nr. 288/1974, gültig ab 29.05.1974

ABSCHNITT II VERFAHRENSBESTIMMUNGEN

§ 12.

Ist der Widerspruch des Eigentümers darauf gegründet, daß der Enteignungswerber über ein anderes für das Bauvorhaben geeignetes Grundstück verfügt, so hat er dieses Grundstück gleichzeitig mit dem Widerspruch bekanntzugeben und genau zu bezeichnen.

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