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Bodenbeschaffungsgesetz § 1. Aufgaben der Länder, BGBl. Nr. 288/1974, gültig ab 29.05.1974

ABSCHNITT I GEGENSTAND UND ANWENDUNGSBEREICH

§ 1. Aufgaben der Länder

Die Länder haben nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Vorsorge zu treffen, daß die Gemeinden für die Errichtung von Häusern mit Klein- oder Mittelwohnungen oder von Heimen für Ledige, Schüler, Studenten, Lehrlinge, jugendliche Arbeitnehmer oder für betagte Menschen unbebaute Grundstücke, die baureif sind oder baureif gemacht werden können, sowie Ergänzungsgrundstücke beschaffen (Bodenbeschaffung).

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