II. Hauptstück Besondere Anforderungen und Maßnahmen
13. ABSCHNITT Untertagebauarbeiten
§ 98.
(1) Geräte und Fahrzeuge, die unter Tage eingesetzt werden, dürfen nicht mit Benzin oder Flüssiggas betrieben werden. Der Einsatz von Dieselmotoren ist auf das unbedingt notwendige Ausmaß einzuschränken. Bei Einsatz von dieselbetriebenen Fahrzeugen und Geräten dürfen nur schadstoffarme Dieselmotoren (Zweistufenverbrennung) in Verbindung mit Katalysatoren und Rußfiltern eingesetzt werden. Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach dem dritten Satz ist ein Nachweis zu führen.
(2) Der gleichzeitige Einsatz von Geräten und Fahrzeugen nach Abs. 1 ist auf das arbeitstechnisch notwendige Ausmaß zu beschränken.
(3) Vor ihrem Einsatz müssen Abnahmeprüfungen (§ 151 Abs. 3) und mindestens einmal jährlich wiederkehrende Prüfungen (§ 151 Abs. 5) durchgeführt werden bei
1. mechanischen Vortriebsgeräten, wie Fräsen und Aufbruchgeräten,
2. Förderanlagen, wie Schachtbefahrungsanlagen und Schrägaufzügen,
3. sonstigen Geräten und Anlagen, auf denen Arbeitnehmer transportiert werden oder von denen aus Arbeiten ausgeführt werden.
(4) Abs. 3 gilt nicht für nach dem Eisenbahngesetz bewilligte Förderanlagen sowie für Stollenbahnen.
(5) Über die Prüfungen nach Abs. 3 sind Vormerke zu führen.
(6) Geräte und Anlagen nach Abs. 3 sowie sonstige Geräte und Anlagen, auf denen Arbeitnehmer transportiert werden oder von denen aus Arbeiten ausgeführt werden, sind außer den vorgenannten Prüfungen täglich vor Betriebsaufnahme von einer fachkundigen Person auf ihren betriebssicheren Zustand zu prüfen. Diese Anlagen dürfen erst nach der Behebung eventuell festgestellter Mängel in Betrieb genommen werden.
(7) Motorisch betriebene Betriebsmittel, bei deren Wartung und Reinigung im Falle eines unbeabsichtigten Einschaltens eine Gefahr für Arbeitnehmer auftreten kann, wie Förderbänder, Mischmaschinen, Betonnachmischer und Fräsen, müssen gegen unbeabsichtigtes Einschalten durch geeignete Einrichtungen, wie Schlüsselschalter, gesichert sein.
(8) Der beim Arbeiten mit Vortriebsmaschinen entstehende Staub ist durch geeignete Anlagen abzusaugen, sofern nicht Spritzdüsen im Bereich des Bohr- oder Schneidkopfes ein ausreichendes Niederschlagen des Staubes gewährleisten.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
SAAAA-76557