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BauV § 97., BGBl. Nr. 340/1994, gültig von 01.01.1995 bis 31.07.2004

II. Hauptstück Besondere Anforderungen und Maßnahmen

13. ABSCHNITT Untertagebauarbeiten

§ 97.

(1) Innerhalb von Untertagebauten müssen die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel zusätzlich zu den für Baustellen geltenden SNT-Vorschriften auch jenen für feuchte und nasse Räume entsprechen. Ist mit dem Auftreten explosionsfähiger Atmosphäre zu rechnen, sind die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel in explosionsgeschützter Ausführung zu verwenden.

(2) Schalt- und Verteilerschränke müssen gegen Beschädigung geschützt aufgestellt und jederzeit zugänglich sein. Leitungen sind so zu verlegen, daß sie gegen mechanische Beschädigung geschützt sind. Zwischen Leitungen und metallischen oder ähnlich guten elektrischen Leitern muß ein ausreichender Abstand oder eine ausreichende zusätzliche Isolierung vorhanden sein. Bei Vortrieben durch Sprengarbeit mit elektrischer Zündung müssen die Zündleitungen zur Vermeidung einer gefährlichen Induktion in einem Abstand von mindestens 2,00 m von anderen elektrischen Leitungen verlegt oder zusätzlich ausreichend abgeschirmt sein.

(3) Zur Erzielung eines einheitlichen Erdpotentials muß ein zusätzlicher Leiter aus Kupfer oder Stahl mit mindestens 50 mm2 Querschnitt unabhängig von der elektrischen Versorgungsleitung mitgeführt werden. Dieser Leiter ist in Abständen von nicht mehr als 100 m mit vorhandenen metallischen Leitern, wie Rohrleitungen und Schienen, elektrisch leitend zu verbinden und über Tage fachgemäß zu erden.

(4) Leuchten müssen strahlwassergeschützt ausgeführt und dort, wo sie der Gefahr einer mechanischen Beschädigung ausgesetzt sind, insbesondere im Vortriebsbereich, gegen diese geschützt sein. Leuchten und elektrische Betriebsmittel, wie Lampen und Werkzeuge, die bei ihrer Verwendung in der Hand gehalten werden, dürfen nur an Steckvorrichtungen angeschlossen werden, die mit Fehlerstromschutzschaltung mit einem Auslösestrom von nicht mehr als 30 mA, mit Schutzkleinspannung oder mit einem Schutztrenntrafo betrieben werden.

(5) Es dürfen, ausgenommen in abgeschlossenen elektrischen Betriebsräumen, nur Transformatoren mit Luftkühlung oder mit Kühlmitteln, die auch bei einem Brand keine gefahrbringenden Gase oder Dämpfe entwickeln, aufgestellt werden.

(6) Zusätzlich zu den gemäß § 13 vorgeschriebenen Prüfungen sind elektrische Anlagen und Betriebsmittel für den Untertagebau wie folgt zu prüfen:

1. Fehlerstromschutzschalter sind durch Betätigung der Prüftaste wöchentlich und mit geeigneten Meßgeräten monatlich zu prüfen,

2. Einrichtungen zur Erfassung von Erdschlüssen und zur Überwachung des Schutzleiters, Schutzmaßnahmen bei ortsveränderlichen Betriebsmitteln, Beleuchtungen einschließlich der Notbeleuchtungen sowie Einrichtungen zur Notabschaltung sind ebenfalls wöchentlich zu prüfen,

3. Potentialausgleichsleiter, Anschlußleitungen und Verlängerungsleitungen mit Steckern sowie Überstromschutzeinrichtungen sind mindestens monatlich, stationäre Anlagen, ortsfeste Betriebsmittel, abgeschlossene elektrische Betriebsräume und Transformatorstationen mindestens halbjährlich, zu prüfen.

(7) Die Prüfungen nach Abs. 6 sind durch eine geeignete fachkundige Person durchzuführen. Festgestellte Mängel sind der Aufsichtsperson zu melden und unverzüglich zu beheben. Bei Gefahr im Verzug ist der entsprechende Anlagenteil sofort außer Betrieb zu setzen. Über diese Prüfungen sind Vormerke zu führen.

(8) Die Verwendung von Leuchten mit offenem Licht, wie Karbidlampen, ist nicht zulässig.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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