BauV § 96., BGBl. II Nr. 309/2004, gültig von 01.08.2004 bis 30.09.2004

II. Hauptstück Besondere Anforderungen und Maßnahmen

13. ABSCHNITT Untertagebauarbeiten

§ 96.

(1) Bei Untertagebauarbeiten ist für eine ausreichende, gleichmäßige und möglichst zugfreie Belüftung (Bewetterung) der Arbeitsplätze und Verkehrswege zu sorgen. Die Bewetterung ist als ausreichend anzusehen, wenn

1. ein Volumenanteil des Sauerstoffes in der Atemluft von mehr als 19% vorhanden ist,

2. eine gefährliche oder in anderer Weise für die Gesundheit nachteilige Konzentration gesundheitsgefährdender Stoffe, wie Kohlenmonoxid, Stickoxid, Schwefeldioxid oder lungengängiger Quarz- oder Silikatstaub, im Sinne des § 21 Abs. 3 vermieden wird,

3. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 309/2004)

4. die in Brusthöhe gemessene Luftgeschwindigkeit mindestens 0,20 m/s beträgt.

(2) Bei der Bemessung der Bewetterung nach Abs. 1 ist zusätzlich zu berücksichtigen, daß für jeden in Untertagebauten beschäftigten Arbeitnehmer eine Frischluftmenge von mindestens 2 m3/min und für jeden eingesetzten Verbrennungsmotor mindestens 4 m3/min pro kW Nennleistung zugeführt werden muß.

(3) Die Behörde kann geringere Frischluftmengen als die in Abs. 2 genannten zulassen, wenn entsprechend einem von einer fachkundigen Person erstellten Nachweis sichergestellt ist, daß durch geeignete Maßnahmen, wie die Verwendung von schadstoffarmen Motoren und Sprengstoffen, dem zusätzlichen Einbau von Ventilatoren und Auslässen in den Luttenleitungen, sowie einem koordinierten Geräteeinsatz, die in Abs. 1 Z 1 und 2 angeführten Werte jederzeit eingehalten werden.

(4) Luttenleitungen müssen möglichst nahe bis vor Ort herangeführt und nach Erfordernis, mindestens jedoch wöchentlich, auf Dichtheit geprüft werden.

(5) Die Einhaltung der in den Abs. 1 Z 1 und 2 angeführten Werte, insbesondere für Sauerstoff, Kohlenmonoxid, Stickstoffdioxid, ist durch Messungen zu kontrollieren, die mindestens einmal täglich, bei Sprengvortrieb jedenfalls nach jedem Abschlag, durchzuführen sind. Die Einhaltung des im Abs. 1 Z 4 angeführten Wertes ist durch Messungen zu kontrollieren, die mindestens einmal wöchentlich durchzuführen sind. Die Einhaltung des in Abs. 1 Z 2 angeführten Wertes für Staub ist

1. durch eine Erstmessung, die nach erfolgter Lüftungsinstallation, längstens aber bei einer Vortriebslänge des Tunnels oder Stollens von 70 m durchzuführen ist, und

2. durch weitere Messungen, die in Abhängigkeit von den geologischen Verhältnissen und der vorangegangenen Messung, im Regelfall alle 2 Monate durchzuführen sind, zu kontrollieren. Über diese Messungen sind Aufzeichnungen zu führen.

(6) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 309/2004)

(7) Bei Sprengvortrieb müssen nach jedem Abschlag die Aufsichtsperson oder der gemäß § 4 Abs. 4 bestellte Arbeitnehmer der Arbeitsgruppe, die sich der Ortsbrust nähert, mit einer geeigneten Warneinrichtung ausgerüstet sein. Diese Warneinrichtung muß entweder beim Erreichen des in der Grenzwerteverordnung 2001 - GKV 2001, BGBl. II Nr. 253/2001, in der jeweils geltenden Fassung verlautbarten Kurzzeitwertes für Kohlenmonoxid oder des entsprechenden Wertes für Stickstoffdioxid ein optisches und akustisches Warnsignal abgeben. Im Falle einer Warnung ist eine Annäherung an die Ortsbrust erst nach Absaugung des Gases möglichst an der Entstehungs- oder Austrittsstelle oder nach ausreichender Frischluftzufuhr zulässig.

(8) Zeigen die Meßwerte gemäß Abs. 5 eine Überschreitung der in den Abs. 1 Z 1 und 2 angeführten Werte, dürfen die Arbeitsplätze vor Ort erst betreten werden, wenn durch entsprechende technische Maßnahmen, wie eine verstärkte Bewetterung oder Besprühung des Haufwerks zur Staubvermeidung, die angeführten Werte unterschritten sind. Abweichend hievon dürfen, wenn trotz dieser technischen Maßnahmen der in der Grenzwerteverordnung 2001 - GKV 2001, BGBl. II Nr. 253/2001, in der jeweils geltenden Fassung verlautbarte MAK-Wert für Quarzstaub überschritten wird, Arbeitnehmer die Arbeitsplätze vor Ort betreten, wenn sie mit geeigneten Feinstaubfiltermasken ausgerüstet sind.

(9) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 309/2004)

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
SAAAA-76557