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BauV § 95. Allgemeines, BGBl. II Nr. 77/2014, gültig ab 01.05.2014

II. Hauptstück Besondere Anforderungen und Maßnahmen

13. ABSCHNITT Untertagebauarbeiten

§ 95. Allgemeines

(1) Bei der Durchführung von Untertagebauarbeiten sind die aufgrund des geotechnischen Gutachtens festgelegten Stützungs- und Sicherungsmaßnahmen einzuhalten.

(2) Untertagebauarbeiten dürfen nur durchgeführt werden, wenn eine fachkundige Person die Untertagebauarbeiten während der gesamten Bauzeit in periodischen Zeitabständen, mindestens einmal täglich, überprüft. Die Prüfung hat sich insbesondere auf die ordnungsgemäße Ausführung der Stützungs- und Sicherungsmaßnahmen zu erstrecken.

(3) Wird festgestellt, daß eine Änderung der vorgesehenen Stützungs- oder Sicherungsmaßnahmen notwendig sein könnte, weil

1. die Eigenschaften des zu durchörternden Gebirges nicht den im geotechnischen Gutachten genannten Eigenschaften entsprechen, oder

2. andere Einflüsse, wie insbesondere ein erhöhter Wasseranfall oder eine höhere Gas- oder Staubkonzentration, als die im geotechnischen Gutachten ausgewiesenen Einflüsse vorliegen,

ist unverzüglich die überwachende fachkundige Person nach Abs. 2 beizuziehen. Diese fachkundige Person hat die notwendigen Änderungen der Stützungs- und Sicherungsmaßnahmen festzulegen, in einer Anlage zum geotechnischen Gutachten zu vermerken und die Durchführung dieser Maßnahmen zu überwachen.

(4) Der Ausbruch darf nur in solcher Fläche und Tiefe erfolgen, daß die notwendigen Stützungsmaßnahmen der Hohlraumflächen innerhalb der Standzeit des Umgebungsgebirges sicher durchgeführt werden können.

(5) Zur Herstellung von Spritzbeton sind quarzarme, nach Möglichkeit quarzfreie Zuschlagstoffe und Bindemittel zu verwenden. Spritzbetonarbeiten dürfen nur von geeigneten zuverlässigen Personen ausgeführt werden, die in der Bedienung und Wartung der Betonspritzmaschine unterwiesen und mit der Arbeitsweise vertraut sind.

(6) Bohrarbeiten, Sicherungsarbeiten gegen Hereinbrechen von Material und ähnliche Arbeiten dürfen nur von sicheren Standplätzen aus, wie Plattformen oder beweglichen Arbeitskörben, ausgeführt werden. Werden dabei Plattformen oder Arbeitskörbe an Ladeschaufeln von Ladegeräten oder Baggern befestigt, dürfen hiezu nur solche Ladegeräte oder Bagger mit ausreichender Standsicherheit verwendet werden, die mit entsprechenden Steuerelementen und Einrichtungen für gesicherte Bewegungen der Standplätze ausgestattet sind, wie Steuerelemente ohne Selbsthaltung (Totmannsteuerung) und Hubeinrichtungen mit Parallelführung der Standplätze.

(7) Standplätze gemäß Abs. 6 müssen eine ebene und trittsichere Standfläche haben und mit einem ausreichenden, mindestens 1,90 m hohen, lotrechten stabilen Rahmen zur Sicherung der angehobenen Arbeitnehmer gegen Einquetschen ausgerüstet sein. Zur Sicherung gegen Absturz müssen abweichend von § 8 Brustwehren oder geeignete Anschlagpunkte vorhanden sein, an denen sich die Arbeitnehmer durch persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz sichern. Bei Gefahr von herabfallendem Ausbruchmaterial ist ein Schutzdach mit durchschlagsicherem Belag zu errichten.

(8) Bei Vortrieben durch Sprengen sind Sprengstoffe einzusetzen, die in den Schwaden einen möglichst geringen Anteil von giftigen Gasen aufweisen, wie Emulsions-Slurrys.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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