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BauV § 94. Vorbereitende Maßnahmen, BGBl. Nr. 340/1994, gültig ab 01.01.1995

II. Hauptstück Besondere Anforderungen und Maßnahmen

13. ABSCHNITT Untertagebauarbeiten

§ 94. Vorbereitende Maßnahmen

(1) Spätestens zwei Wochen vor Beginn der Untertagebauarbeiten, das sind Arbeiten zur Herstellung und zum Ausbau von unterirdischen Hohlräumen, wie Stollen-, Tunnel- und Schachtbauten, muß dem Arbeitsinspektorat ein von einer fachkundigen Person erstelltes geotechnisches Gutachten über das zu durchörtende Gebirge und die daraus und aufgrund der Vortriebsart notwendigen Stützungs- und Sicherungsmaßnahmen vorgelegt werden.

(2) Die Übersendung gemäß Abs. 1 ist nicht erforderlich, wenn keine besonderen Stützungs- und Sicherungsmaßnahmen oder Arbeitsanweisungen erforderlich sind.

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