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BauV § 87. Allgemeines, BGBl. II Nr. 17/2005, gültig von 22.01.2005 bis 31.12.2009

II. Hauptstück Besondere Anforderungen und Maßnahmen

11. ABSCHNITT Arbeiten auf Dächern

§ 87. Allgemeines

(1) Bei Arbeiten auf Dächern bis zu einer Absturzhöhe von 3,00 m dürfen Absturzsicherungen, Abgrenzungen und Schutzeinrichtungen abweichend von § 7 entfallen, wenn die Arbeiten bei günstigen Witterungsverhältnissen sowie von unterwiesenen, erfahrenen und körperlich geeigneten Arbeitnehmern durchgeführt werden. In diesem Fall kann auch die Sicherung der Arbeitnehmer durch Anseilen entfallen, ausgenommen bei Arbeiten am Dachsaum und bei Arbeiten auf Dächern mit einer Neigung von mehr als 45 Grad. § 7 Abs. 2 Z 1 bleibt unberührt.

(2) Bei Arbeiten auf Dächern mit einer Neigung bis zu 20 Grad und einer Absturzhöhe von mehr als 3,00 m müssen Absturzsicherungen oder Schutzeinrichtungen gemäß §§ 7 bis 10 vorhanden sein.

(3) Bei Arbeiten auf Dächern mit einer Neigung von mehr als 20 Grad und einer Absturzhöhe von mehr als 3,00 müssen geeignete Schutzeinrichtungen vorhanden sein, die den Absturz von Menschen, Materialien und Geräten in sicherer Weise verhindern. Bei besonderen Gegebenheiten, wie auf glatter, nasser oder vereister Dachhaut, die ein Ausgleiten begünstigen, müssen auch bei geringerer Neigung solche Schutzeinrichtungen vorhanden sein. Geeignete Schutzeinrichtungen sind Dachschutzblenden und Dachfanggerüste (§ 88).

(4) Die Absturzhöhe wird lotrecht gemessen bei:

1. Dachneigungen bis einschließlich 45 Grad von der Traufenkante bis

zur Auftrefffläche (Anm.: richtig: Auftreffläche),

2. Dachneigungen von mehr als 45 Grad vom Arbeitsplatz auf dem Dach bis

zur Auftreffläche.

(5) Das Anbringen von Schutzeinrichtungen nach Abs. 2 und 3 darf nur entfallen bei

1. geringfügigen Arbeiten, wie Reparatur- oder Anstricharbeiten, die nicht länger als einen Tag dauern,

2. Arbeiten am Dachsaum oder im Giebelbereich.

In diesen Fällen müssen die Arbeitnehmer mittels Sicherheitsgeschirr angeseilt sein.

(6) Bei Arbeiten auf Dächern mit einer Neigung von mehr als 45 Grad müssen die Arbeitnehmer zusätzlich zu den nach Abs. 3 erforderlichen Schutzeinrichtungen angeseilt sein.

(7) Bei Arbeiten, die von Dachdeckerfahrstühlen (fahrbaren Arbeitssitzen) aus durchgeführt werden, müssen keine Schutzeinrichtungen nach Abs. 3 vorhanden sein.

(8) Arbeiten auf Dächern, bei denen die Arbeitnehmer einer besonderen Gefährdung ausgesetzt sind, dürfen von einem Arbeitnehmer allein nicht ausgeführt werden. Es muß zumindest ein zweiter Arbeitnehmer zur Überwachung und Sicherung eingesetzt sein. Die Arbeiten müssen von unterwiesenen, erfahrenen und körperlich geeigneten Arbeitnehmern durchgeführt werden. Dies gilt insbesondere für Arbeiten nach Abs. 5 und 7 sowie für Arbeiten auf Dächern mit einer Neigung von mehr als 60 Grad.

(9) Es ist sicherzustellen, daß Arbeitnehmer durch herabfallende Materialien, Werkzeuge u. dgl. nicht gefährdet werden können.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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