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BauV § 80., BGBl. II Nr. 164/2000, gültig von 01.01.1995 bis 30.06.2000

II. Hauptstück Besondere Anforderungen und Maßnahmen

7. ABSCHNITT Gerüste

§ 80.

Strickleitern

(1) Strickleitern dürfen nur benutzt werden, wenn andere Steigeinrichtungen nicht verwendet werden können. Sie sind vor jeder Verwendung auf einwandfreien Zustand zu prüfen, wobei insbesondere auf die sichere Befestigung der Leitersprossen zu achten ist. Leitersprossen müssen so befestigt sein, daß ein Herausrutschen der Sprossen aus dem Holm, ein Drehen der Sprossen in den Holmen und ein Verschieben der Sprossen entlang der Holme verhindert ist.

(2) Strickleitern müssen sicher befestigt sein. Durch geeignete Maßnahmen muß ein gefahrbringendes Verdrehen der Leiter verhindert werden.

(3) Von Strickleitern aus dürfen nur leichte Arbeiten von kurzer Dauer ausgeführt werden. Von Strickleitern aus darf in Silos oder Bunkern nur gearbeitet werden, wenn diese entleert sind.

(4) Beim Begehen von Strickleitern sowie beim Arbeiten von Strickleitern aus haben sich die Arbeitnehmer mit einem Sicherheitsgeschirr, wobei das Sicherungsseil nicht an der Strickleiter befestigt sein darf, zu sichern. Auf einer Strickleiter darf sich jeweils nur ein Arbeitnehmer befinden. Der Arbeitnehmer muß in dem Zeitraum, während dem er von der Strickleiter aus arbeitet, von einer zweiten Person überwacht werden.

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