II. Hauptstück Besondere Anforderungen und Maßnahmen
7. ABSCHNITT Gerüste
§ 79.
Mechanische Leitern
(1) Mechanische Leitern sind fahrbare freistehend verwendbare Schiebeleitern oder Schiebedrehleitern mit oder ohne Arbeitskorb, die hand- oder kraftbetrieben aufgerichtet, gedreht oder ausgeschoben werden.
(2) Mechanische Leitern dürfen nur unter Anleitung einer fachkundigen Person auf- und abgebaut sowie benützt werden. Mechanische Leitern dürfen nur von Personen bedient werden, die mit deren Bedienungsweise vertraut sind.
(3) Mechanische Leitern müssen gegen gefahrbringendes Schwanken gesichert sein. Sie dürfen erst bestiegen werden, wenn sie standsicher aufgestellt und die Feststellvorrichtungen für die aufgerichtete Leiter und die ausgefahrene Leiterteile wirksam sind.
(4) Mechanische Leitern dürfen nicht verfahren, geschwenkt, aus- oder eingezogen werden, solange sich Arbeitnehmer auf der Leiter befinden. Dies gilt nicht für den Aufenthalt von Personen in Arbeitskörben von mechanischen Leitern, sofern die Leitern nur geschwenkt, ausgeschoben oder eingezogen werden.
(5) Mechanische Leitern sind vor ihrer erstmaligen Benützung und nach Instandsetzung einer Abnahmeprüfung sowie mindestens einmal jährlich einer wiederkehrenden Prüfung zu unterziehen. Bei kraftbetriebenen mechanischen Leitern und bei mechanischen Leitern mit Arbeitskörben sind Abnahmeprüfungen gemäß § 151 Abs. 3 sowie wiederkehrende Prüfungen gemäß § 151 Abs. 5, bei sonstigen mechanischen Leitern gemäß § 151 Abs. 4 und 6 durchzuführen. Über diese Prüfungen sind Vormerke zu führen.
(6) Mechanische Leitern müssen die für den sicheren Betrieb erforderlichen Anzeigevorrichtungen, wie Neigungsmesser, und Einrichtungen zur ausreichenden Entlastung der Achsfederung und der Luftbereifung sowie zum Ausgleich von Geländeunebenheiten haben.
(7) Mechanische Leitern, die nicht mit Arbeitskörben ausgerüstet sind, müssen eine entsprechende Standfläche oder mindestens eine Standstufe und eine Rückensicherung haben.
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