BauV § 78., BGBl. II Nr. 164/2000, gültig von 01.01.1995 bis 30.06.2000

II. Hauptstück Besondere Anforderungen und Maßnahmen

7. ABSCHNITT Gerüste

§ 78.

Mehrzweckleitern

Für Mehrzweckleitern gelten die Bestimmungen jener Leiterarten, an deren Stelle sie verwendet werden, sinngemäß.

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