BauV § 78., BGBl. II Nr. 164/2000, gültig von 01.01.1995 bis 30.06.2000
II. Hauptstück Besondere Anforderungen und Maßnahmen
7. ABSCHNITT Gerüste
§ 78.
Mehrzweckleitern
Für Mehrzweckleitern gelten die Bestimmungen jener Leiterarten, an deren Stelle sie verwendet werden, sinngemäß.
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