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BauV § 76., BGBl. II Nr. 164/2000, gültig von 01.01.1995 bis 30.06.2000

II. Hauptstück Besondere Anforderungen und Maßnahmen

7. ABSCHNITT Gerüste

§ 76.

Anlegeleitern

(1) Einteilige Sprossenanlegeleitern mit einer Länge von mehr als 8,00 m und einteilige Stufenanlegeleitern mit einer Länge von mehr als 4,00 m dürfen nicht verwendet werden.

(2) Die Schrägstellung von Anlegeleitern darf nicht flacher als 3 : 1 und nicht steiler als 4 : 1 sein. Das Anlehnen von Leitern an Stützpunkte, die keine ausreichende Standsicherheit der Leitern gewährleisten, ist unzulässig. Anlegeleitern müssen um mindestens 1,00 m über die Ein- oder Ausstiegsstelle hinausragen, wenn nicht eine andere Vorrichtung ausreichend Gelegenheit zum Anhalten bietet. Anlegeleitern, die bei Gerüsten verwendet werden, müssen an diesen gut befestigt und so aufgestellt sein, daß von der Austrittssprosse ein sicherer Standort leicht erreicht werden kann.

(3) Leitergänge müssen derart gegeneinander versetzt angebracht sein, daß herabfallende Gegenstände den darunterliegenden Leitergang nicht treffen können. Befindet sich unter Leitergängen ein Durchgang oder eine Arbeitsstelle, muß eine ausreichende Sicherung gegen herabfallende Gegenstände angebracht sein.

(4) Liegt der Standplatz auf der Anlegeleiter höher als 5,00 m über der Aufstandsfläche, dürfen nur kurzfristige Arbeiten im Greifraum durchgeführt werden, wie das Beheben von Putzschäden, einfache Montage- und Installationsarbeiten oder das Ausbessern von Anstrichen. Diese Arbeiten dürfen nur von unterwiesenen, erfahrenen und körperlich geeigneten Arbeitnehmern und bei günstigen Witterungsverhältnissen durchgeführt werden.

(5) Werden Anlegeleitern als Verkehrswege benützt und besteht die Gefahr eines Absturzes über mehr als 5,00 m, sind als Sicherungen Seitenwehren, eine Rückensicherung nach § 75 Abs. 2 oder eine andere Einrichtung nach § 75 Abs. 4 anzubringen.

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