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BauV § 75., BGBl. II Nr. 164/2000, gültig von 01.01.1995 bis 30.06.2000

II. Hauptstück Besondere Anforderungen und Maßnahmen

7. ABSCHNITT Gerüste

§ 75.

Festverlegte Leitern

(1) Festverlegte Leitern müssen um mindestens 1,00 m über die Ein- oder Ausstiegsstelle hinausragen, wenn nicht eine andere Vorrichtung ausreichend Gelegenheit zum Anhalten bietet.

(2) Festverlegte Leitern von mehr als 5,00 m Länge, deren Lage von der Lotrechten um nicht mehr als 15 Grad abweicht, müssen ab einer Höhe von 3,00 m eine durchlaufende Rückensicherung besitzen (Leiterkorb). Ist infolge der Lage der Leiter ein Absturz über einen Höhenunterschied von mehr als 5,00 m möglich, ist bereits ab 2,00 m Höhe eine Rückensicherung erforderlich. Besteht zwischen Rückensicherung und dem Geländer des Standplatzes die Möglichkeit, beim Sturz von der Leiter mehr als 5,00 m seitlich über das Geländer hinaus abzustürzen, muß eine Sicherung gegen Absturz angebracht sein. Rückensicherungen müssen eine Schlupfweite von 60 cm bis 75 cm haben und zumindest aus einem Querring bei jeder fünften Sprosse und mindestens drei durchgehenden vertikal verlaufenden Stäben bestehen.

(3) Festverlegte Leitern müssen in Abständen von höchstens 10,00 m durch Plattformen unterteilt sein.

(4) Anstelle der Rückensicherung nach Abs. 2 kann auch eine andere geeignete Einrichtung als Schutz gegen Absturz, wie ein Steigschutz, verwendet werden.

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