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BauV § 74. Allgemeine Bestimmungen über Leitern, BGBl. II Nr. 164/2000, gültig von 01.01.1995 bis 30.06.2000

II. Hauptstück Besondere Anforderungen und Maßnahmen

7. ABSCHNITT Gerüste

§ 74. Allgemeine Bestimmungen über Leitern

(1) Leitern müssen derart beschaffen und aufgestellt sein, daß sie gegen Abgleiten, Verkanten und gegen zu starkes Durchbiegen gesichert sind.

(2) Sprossen und Stufen von Leitern müssen trittsicher und in die Leiterholme unbeweglich eingefügt sein. Der Abstand der Sprossen oder Stufen voneinander muß gleich groß sein, er darf nicht mehr als 30 cm betragen. Aufgenagelte Stangen, Bretter oder Latten sind als Sprossen und Stufen unzulässig. Leitersprossen dürfen nicht durch Einschieben von Rundeisen ersetzt werden. Der lichte Abstand der Holme muß mindestens 30 cm betragen. Das Verlängern von Leitern durch Annageln von Latten an Holmen, das Ausbessern von Leitern durch Nageln sowie das Zusammensetzen von hiezu nicht bestimmten Teilen zu einer Leiter ist verboten.

(3) Leitern müssen auf tragfähige Standflächen, erforderlichenfalls auf lastverteilende Unterlagen aufgestellt werden. Bei Leitern, die im Verkehrsbereich von Fahrzeugen oder Hebezeugen sowie im Öffnungsbereich von Fenstern oder Türen aufgestellt sind, müssen Vorkehrungen gegen ein Anstoßen an die Leitern getroffen werden, wie Absperrungen oder Aufstellen von Warnposten. Bei schlechter Sicht oder bei Dunkelheit müssen die Leitern durch eine deutlich sichtbare Warnbeleuchtung gekennzeichnet werden.

(4) Von Leitern aus dürfen nur Arbeiten durchgeführt werden, bei denen das Mitführen von Werkzeugen und Material nur in geringem Umfang notwendig ist.

(5) Bei Wind, der die Standsicherheit der Leiter beeinträchtigt oder eine Gefährdung von Arbeitnehmern mit sich bringt, dürfen Leitern nicht benützt werden.

(6) Leitern sind vor schädigenden Einwirkungen sowie vor Beschädigung geschützt aufzubewahren.

(7) Leitern dürfen nicht als waagrechte Gerüstträger, als Unterlagen für Gerüstbeläge, als Laufgänge, Lauftreppen und Laufbrücken verwendet werden, soweit sie nicht hiefür gebaut sind.

(8) Gerüstleitern und Dachleitern dürfen nicht als Aufstiegsleitern benützt werden.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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