II. Hauptstück Besondere Anforderungen und Maßnahmen
7. ABSCHNITT Gerüste
§ 73. Behelfsgerüste
(1) Behelfsgerüste sind Gerüste, bei denen als Steher Stehleitern verwendet werden.
(2) Abweichend von §§ 57 Abs. 2 und 3 und 58 Abs. 2 darf als Gerüstbelag nur ein Pfosten verwendet werden, der mindestens 25 cm breit ist. Der Gerüstbelag darf nicht höher als 2,00 m über der Aufstandsfläche und nicht höher als auf der dritten Leitersprosse von oben liegen. Für die als Steher eingesetzten Stehleitern gilt § 77 Abs. 1.
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