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BauV § 69. Ausschußgerüste, BGBl. Nr. 340/1994, gültig ab 01.01.1995

II. Hauptstück Besondere Anforderungen und Maßnahmen

7. ABSCHNITT Gerüste

§ 69. Ausschußgerüste

(1) Die Ausleger von Ausschußgerüsten (Auslegergerüsten) müssen im Bauwerksinneren an tragfähigen Bauteilen derart befestigt sein, daß sie nicht kippen und sich weder abheben noch verschieben können. Eine Befestigung nur durch Verkeilen an der Wand oder der Decke ist unzulässig. Jeder Ausleger muß durch mindestens zwei Befestigungen mit dem Bauwerk verankert sein, wobei eine Befestigung in einem Abstand von der Bauwerkskante angeordnet sein muß, der der Kraglänge des Auslegers entspricht, mindestens jedoch 1,50 m beträgt. Bei Verankerung in Betondecken dürfen Ausleger erst belastet werden, wenn der Beton der Deckenkonstruktion ausreichend erhärtet ist.

(2) Der waagrechte Abstand der Ausleger darf bei Verwendung als Arbeits- oder Fanggerüst maximal 1,50 m, bei Verwendung als Schutzdach maximal 3,00 m betragen.

(3) An Gebäudeecken müssen der Gerüstbelag, die erforderlichen Wehren und die Blenden um die Ecken herumgeführt werden, hiezu müssen die Ausleger fächerförmig angeordnet sein.

(4) Ausleger aus Holz müssen einen Mindestquerschnitt von 10/16 cm aufweisen und hochkant verlegt sein.

(5) Bei einer Auskragung der Ausleger von mehr als 1,50 m ist eine statische Berechnung gemäß § 56 Abs. 3 zu erstellen.

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