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BauV § 64. Leitergerüste, BGBl. Nr. 340/1994, gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2009

II. Hauptstück Besondere Anforderungen und Maßnahmen

7. ABSCHNITT Gerüste

§ 64. Leitergerüste

(1) Für Leitergerüste dürfen als Steher nur Gerüstleitern aus Holz verwendet werden. Der Abstand zwischen den einzelnen Gerüstleitern darf nicht mehr als 3,00 m betragen. In Ausnahmefällen, wie bei Hauseinfahrten oder Balkonen, darf der Abstand bis zu 3,45 m betragen, wenn als Gerüstbelag Pfosten mit einer Mindestbreite von 22 cm verwendet werden. Werden auf Standleitern Verlängerungsleitern aufgesetzt, müssen diese an den Standleitern sicher aufgehängt und überdies mit diesen in sicherer Weise verbunden werden.

(2) An Bauwerksecken, Erkern und Balkonen müssen der Gerüstbelag und die Wehren durchlaufend angeordnet werden, die Gerüstleitern sind entsprechend aufzustellen.

(3) Leitergerüste dürfen nur so hoch errichtet werden, daß sich die oberste Gerüstlage nicht mehr als 28 m über der Aufstandsfläche befindet. Bei Vorliegen eines von einer fachkundigen Person erstellten statischen Nachweises dürfen Leitergerüste bis zu einer Höhe von 32 m errichtet werden.

(4) Einfach gestellte Leitergerüste sind Leitergerüste, bei denen die Gerüstleitern in einer Reihe aufgestellt sind. Bei einfach gestellten Leitergerüsten müssen die einzelnen Gerüstleitern miteinander durch einen Horizontalverband, der gleichzeitig als Brustwehr dient, und durch einen Diagonalverband verbunden sein. Der Diagonalverband muß alle oberen Enden sowohl der Stand- als auch der Verlängerungsleitern erfassen. Die Brustwehren und die Verstrebungen sind mit jeder Leiter, die sie kreuzen, durch Schrauben zu verbinden.

(5) Bei Leitergerüsten muß, mit Ausnahme von an ausspringenden rechtwinkeligen oder nahezu rechtwinkeligen Gebäudeecken aufgestellten Leitern, jede Gerüstleiter mindestens zweimal, jedenfalls aber in jedem Stockwerk einmal mit dem Bauwerk verankert sein, wobei der lotrechte Abstand zwischen den Verankerungen 4,00 m nicht überschreiten darf. Bei Leitergerüsten bis zu höchstens 8,00 m Höhe, deren oberste Gerüstlage nicht mehr als 6,00 m über der Aufstandsfläche liegt, genügt eine Verankerung. Verankerungen müssen von Mauerkanten mindestens 25 cm entfernt sein.

(6) Doppelt gestellte Leitergerüste sind Leitergerüste, bei denen die Gerüstleitern in zwei Reihen aufgestellt sind. Bei doppelt gestellten Leitergerüsten muß der Gerüstbelag auf Querriegeln aufgelegt sein, die auf entsprechend starken Längsriegeln ruhen. Längsriegel müssen auf ausreichend bemessenen Stahlstäben aufgelegt und an den Leiterholmen sicher befestigt sein.

(7) Bei räumlichen Gerüstkonstruktionen, wie Leiterplateaugerüsten, dürfen die Gerüstleitern den Gerüstbelag um nicht mehr als 2,00 m überragen.

(8) Räumliche Gerüstkonstruktionen müssen durch Abspannen, Verankern oder Abstützen gegen Umkippen gesichert sein, wenn

1. bei Verwendung im Freien

a) das Gerüst mehr als 12,00 m hoch ist oder

b) das Verhältnis von Höhe (Aufstandsfläche bis Oberkante des obersten Gerüstbelags) zur kleinsten Aufstandsbreite größer ist als 3 : 1 bei Gerüsthöhen bis 4,00 m, 2 : 1 bei

Gerüsthöhen bis 8,00 m, 1 : 1 bei Gerüsthöhen bis 12,00 m,

2. bei Verwendung in geschlossenen Räumen das Verhältnis von Höhe zur kleinsten Aufstandsbreite größer ist als 3 : 1 bei Gerüsthöhen bis 10,00 m, 2 : 1 bei Gerüsthöhen über 10,00 m.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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