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BauV § 62. Benützung von Gerüsten, BGBl. II Nr. 313/2002, gültig von 10.08.2002 bis 31.12.2009

II. Hauptstück Besondere Anforderungen und Maßnahmen

7. ABSCHNITT Gerüste

§ 62. Benützung von Gerüsten

(1) Gerüste dürfen erst benützt werden nach

1. ihrer Fertigstellung,

2. den Prüfungen gemäß § 61 Abs. 1 bis 3 und

3. Beseitigung der bei diesen Prüfungen festgestellten Mängel.

(2) Jedes Gerüst ist in gutem, gebrauchsfähigem Zustand zu erhalten. Änderungen an den Gerüsten oder das Anbringen von Hebezeugen an Gerüsten dürfen nur vom Gerüstaufsteller oder im Einvernehmen mit dem Gerüstaufsteller vorgenommen werden.

(3) Das Abspringen oder das Abwerfen von Gegenständen auf Gerüstlagen ist verboten.

(4) Ein unvollständig errichtetes oder nur teilweise abgetragenes Gerüst, das den Anforderungen an Gerüste nicht voll entspricht, darf nicht benützt werden.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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