II. Hauptstück Besondere Anforderungen und Maßnahmen
7. ABSCHNITT Gerüste
§ 62. Benützung von Gerüsten
(1) Gerüste dürfen erst benützt werden nach
1. ihrer Fertigstellung,
2. den Prüfungen gemäß § 61 Abs. 1 bis 3 und
3. Beseitigung der bei diesen Prüfungen festgestellten Mängel.
(2) Jedes Gerüst ist in gutem, gebrauchsfähigem Zustand zu erhalten. Änderungen an den Gerüsten oder das Anbringen von Hebezeugen an Gerüsten dürfen nur vom Gerüstaufsteller oder im Einvernehmen mit dem Gerüstaufsteller vorgenommen werden.
(3) Das Abspringen oder das Abwerfen von Gegenständen auf Gerüstlagen ist verboten.
(4) Ein Gerüst, das den Anforderungen an Gerüste nicht voll entspricht, darf nicht benützt werden.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
SAAAA-76557