BauV § 61., BGBl. Nr. 340/1994, gültig von 01.01.1995 bis 09.08.2002

II. Hauptstück Besondere Anforderungen und Maßnahmen

7. ABSCHNITT Gerüste

§ 61.

(1) Gerüste sind nach ihrer Fertigstellung einer Überprüfung durch eine fachkundige Person des Gerüstaufstellers zu unterziehen.

(2) Gerüste sind vor ihrer erstmaligen Benützung von einer fachkundigen Person des Gerüstbenützers auf offensichtliche Mängel zu prüfen. Solche Prüfungen sind nach jeder längeren Arbeitsunterbrechung, nach Sturm, starkem Regen, Frost oder sonstigen Schlechtwetterperioden, bei Systemgerüsten mindestens einmal monatlich, bei sonstigen Gerüsten mindestens einmal wöchentlich, auf offensichtliche Mängel durchzuführen.

(3) Bei Hängegerüsten ist zusätzlich täglich vor Beginn der Arbeiten durch eine fachkundige Person die Aufhängekonstruktion zu überprüfen.

(4) Fahrbare und verfahrbare Hängegerüste sind vor der erstmaligen Benützung auf der jeweiligen Baustelle einer Abnahmeprüfung (§ 151 Abs. 3) sowie mindestens einmal jährlich einer wiederkehrenden Prüfung (§ 151 Abs. 5) zu unterziehen. Darüber hinaus sind Prüfungen nach Abs. 2 zweiter Satz durch fachkundige Personen durchzuführen.

(5) Über die Überprüfungen nach Abs. 1 bis 4 sind Vormerke zu führen, wenn Absturzgefahr über mehr als 2,00 m besteht oder wenn die Gerüste über Gewässern oder Stoffen liegen, in denen man versinken kann.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
SAAAA-76557