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BauV § 5., BGBl. II Nr. 313/2002, gültig von 10.08.2002 bis 31.01.2007

I. HAUPTSTÜCK Allgemeine Anforderungen und Maßnahmen

1. ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen

§ 5.

(1) Arbeitnehmer, von denen dem Arbeitgeber bekannt ist, daß sie an körperlichen Schwächen oder Gebrechen in einem Maße leiden, daß sie dadurch bei bestimmten Arbeiten einer besonderen Gefahr ausgesetzt wären oder andere gefährden könnten, dürfen mit Arbeiten dieser Art nicht beschäftigt werden.

(2) Arbeitnehmer, die aus gesundheitlichen Gründen persönliche Schutzausrüstungen nicht verwenden können, dürfen mit Arbeiten, die das Tragen der Schutzausrüstungen erfordern, nicht betraut werden.

(3) Arbeitnehmer, die sich offenbar in einem durch Alkohol, Arzneimittel oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befinden, in dem sie sich selbst oder andere auf der Baustelle Beschäftigte gefährden könnten, dürfen auf der Baustelle nicht beschäftigt werden.

(4) Mit der selbständigen Ausführung von Arbeiten, die mit besonderen Gefahren verbunden sind, dürfen nur Arbeitnehmer beschäftigt werden, die mit diesen Arbeiten vertraut, körperlich und fachlich geeignet sowie besonders unterwiesen worden sind. Sofern solche Arbeiten von einem Arbeitnehmer allein ausgeführt werden, muß eine wirksame Überwachung dieses Arbeitnehmers sichergestellt sein, wie durch Beaufsichtigen des Arbeitnehmers, Personenüberwachungsanlagen oder sonstige geeignete Maßnahmen. Dies gilt insbesondere für:

1. das Einbringen von Künettenverbauen (§ 51),

2. das Aufstellen oder Abtragen von Gerüsten (§ 60),

3. Montagearbeiten (§ 85),

4. Arbeiten auf Dächern, wobei die Arbeitnehmer mit persönlicher Schutzausrüstung gesichert sind (§ 87),

5. Untertagebauarbeiten (13. Abschnitt),

6. Wasserbauarbeiten (§ 106),

7. Arbeiten im Gleisbereich (§ 108),

8. Abbrucharbeiten, bei denen eine schriftliche Abbruchanweisung erforderlich ist (16. Abschnitt),

9. Arbeiten gemäß dem 17. Abschnitt, sofern Schutzmaßnahmen schriftlich anzuordnen sind,

10. besondere Bauarbeiten gemäß dem 18. Abschnitt,

11. Arbeiten mit Flüssiggas unter Erdgleiche, sofern die Aufsichtsperson die Schutzmaßnahmen schriftlich anzuordnen hat (§ 130).

(5) Zum Lenken und Führen von motorisch angetriebenen Fahrzeugen, wie Baggern, Planierraupen, Radladern oder Motorkarren, dürfen nur Arbeitnehmer herangezogen werden, die die hiefür notwendige Eignung und Ausbildung nachweisen. Arbeitnehmer, die zum Lenken und Führen von motorisch angetriebenen Fahrzeugen nicht auf Grund einer Lenkerberechtigung im Sinne der kraftfahrrechtlichen Vorschriften berechtigt sind, dürfen zu solchen Tätigkeiten im Baustellenbereich nur herangezogen werden, wenn sie eine entsprechende Ausbildung nachweisen. Zum Lenken und Führen von motorisch angetriebenen Fahrzeugen ist außerdem eine schriftliche Bewilligung des Arbeitgebers erforderlich. Sobald Umstände bekannt werden, die Zweifel an der Lenkfähigkeit eines solchen Arbeitnehmers entstehen lassen, ist diesem das Lenken und Führen eines motorisch angetriebenen Fahrzeuges zu untersagen und nötigenfalls die Bewilligung zu entziehen.

(6) Zu Arbeiten mit schweren Baumaschinen, wie Baggern, Planierraupen oder Radladern, dürfen nur Arbeitnehmer herangezogen werden, die

1. die erforderliche körperliche und geistige Eignung und Berufserfahrung besitzen und

2. die vom Standpunkt des Arbeitnehmerschutzes notwendigen Fachkenntnisse für die sichere Durchführung dieser Arbeiten durch ein Zeugnis einer hiefür in Betracht kommenden Unterrichtsanstalt oder einer anderen im Sinne des § 63 Abs. 1 ASchG ermächtigten Einrichtung nachweisen.

(7) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 313/2002)

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