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BauV § 59. Schutzgerüste, BGBl. Nr. 340/1994, gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2009

II. Hauptstück Besondere Anforderungen und Maßnahmen

7. ABSCHNITT Gerüste

§ 59. Schutzgerüste

(1) Schutzgerüste sind Fanggerüste und Schutzdächer. Fanggerüste sind Gerüste, die Personen gegen einen tieferen Absturz sichern. Schutzdächer sind Gerüste, die Personen vor herabfallenden Gegenständen und Materialien schützen.

(2) Fanggerüste müssen möglichst nahe unter der Absturzkante angeordnet sein, die Gerüstlagen dürfen im Regelfall nicht tiefer als 3,00 m, in Ausnahmefällen nicht tiefer als 4,00 m unter der Absturzkante liegen. Die Gerüstlagen von Fanggerüsten, die mehr als 3,00 m unter der Absturzkante liegen, müssen doppelt mit Pfosten belegt sein oder es sind gleichwertige Schutzmaßnahmen zu treffen.

(3) Fanggerüste müssen bei einem lotrechten Abstand des Belags zur Absturzkante

1. bis zu 2,00 m mindestens 1,00 m,

2. bis zu 3,00 m mindestens 1,30 m,

3. bis zu 4,00 m mindestens 1,50 m

über die am weitesten auskragenden Konstruktions- oder Bauteile hinausragen.

(4) Die Gerüstlagen der Fanggerüste müssen an der Außenseite mit einer mindestens 50 cm hohen Blende versehen sein.

(5) Die Gerüstlagen der Fanggerüste dürfen nur betreten werden, wenn sie zusätzlich zur Blende mit Brustwehren versehen sind. Nicht mit Brustwehren versehene Gerüstlagen dürfen nur bei der Aufstellung, Änderung und Abtragung des Gerüstes oder zur Bergung von Personen betreten werden.

(6) Werden keine anderen ausreichenden Maßnahmen zum Schutz von Personen vor herabfallenden Gegenständen und Materialien getroffen, sind in einer Höhe von höchstens 3,00 m über den Arbeitsplätzen oder Verkehrswegen Schutzdächer anzubringen.

(7) Der Belag von Schutzdächern muß aus Pfosten bestehen und fugendicht verlegt sein oder aus gleichwertigen und dichten Belägen bestehen. Bei Schutzdächern, die in Verbindung mit Fassadengerüsten errichtet werden, genügt ein aus mindestens 2,4 cm dicken Brettern bestehender Belag, sofern diese Bretter in der Querrichtung überlappt verlegt werden.

(8) Der Belag von Schutzdächern muß mit mindestens 50 cm hohen Blenden versehen sein. Schutzdächer müssen mindestens 1,50 m über die Absturzkante oder, wenn das Schutzdach in Verbindung mit einem Arbeitsgerüst errichtet wird, über den äußeren Rand des Gerüstes hinausragen. Bei geneigten Schutzdächern in Verbindung mit Arbeitsgerüsten muß die Vorderkante des Schutzdaches oder die Oberkante der Blende mindestens 50 cm über dem Ansatzpunkt der Schräge am Außensteher des Arbeitsgerüstes liegen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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