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BauV § 4., BGBl. II Nr. 313/2002, gültig von 10.08.2002 bis 12.09.2003

I. HAUPTSTÜCK Allgemeine Anforderungen und Maßnahmen

1. ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen

§ 4.

(1) Bauarbeiten dürfen nur unter Aufsicht einer geeigneten Aufsichtsperson, mit der erforderlichen Sorgfalt und nach fachmännischen Grundsätzen durchgeführt werden. Als Aufsichtsperson kann der Arbeitgeber oder eine von ihm bevollmächtigte, mit entsprechenden Befugnissen ausgestattete Person tätig sein. Als Aufsichtsperson ist nur geeignet, wer

1. die für die auszuführenden Arbeiten erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse und Erfahrungen in allen Fragen besitzt, die mit den in Betracht kommenden Arbeiten vom Standpunkt der Sicherheit zusammenhängen,

2. Kenntnisse über die in Betracht kommenden Arbeitnehmerschutzvorschriften besitzt und

3. die Gewähr für eine gewissenhafte Durchführung der übertragenen Aufgaben bietet.

(2) Die erforderlichen Kenntnisse (Abs. 1 Z 2) sind durch ein Zeugnis einer hiefür in Betracht kommenden Unterrichtsanstalt oder einer anderen im Sinne des § 63 Abs. 1 ASchG ermächtigten Einrichtung nachzuweisen.

(3) Die Vorlage eines Zeugnisses gemäß Abs. 2 kann entfallen, wenn die Aufsichtsperson durch ein Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung, zB einer Meisterprüfung, nachweist, daß sie die erforderlichen Kenntnisse (Abs. 1 Z 2) besitzt.

(4) Wenn die Aufsichtsperson auf der Baustelle nicht ständig anwesend ist, ist ein auf der Baustelle beschäftigter geeigneter Arbeitnehmer zu bestellen, der in Abwesenheit der Aufsichtsperson auf die Durchführung und Einhaltung der zum Schutz der Arbeitnehmer notwendigen Maßnahmen zu achten hat. Es darf nur ein Arbeitnehmer bestellt werden, der

1. die Gewähr für eine gewissenhafte Durchführung der übertragenen Aufgaben bietet,

2. die für die auszuführenden Arbeiten erforderlichen praktischen Kenntnisse besitzt,

3. von der Aufsichtsperson über die bei den auszuführenden Arbeiten zum Schutz der Arbeitnehmer notwendigen Maßnahmen nachweislich besonders unterwiesen worden ist und

4. seiner Bestellung nachweislich zugestimmt hat.

(5) Zur Abwendung einer unmittelbar drohenden oder eingetretenen Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Arbeitnehmern kann die Aufsichtsperson oder, wenn diese nicht ausreichend schnell herbeigerufen werden kann, der gemäß Abs. 3 bestellte Arbeitnehmer von den Bestimmungen dieser Verordnung abweichende Anordnungen treffen, soweit dies im Interesse des Schutzes der Arbeitnehmer geboten erscheint, um die Gefährdung abzuwenden oder zu beseitigen. Die bei der Durchführung dieser Anordnungen Beschäftigten sind besonders zu unterweisen und zu sichern.

(6) Sind auf einer Baustelle Arbeitnehmer verschiedener Arbeitgeber tätig, so hat jeder Arbeitgeber dafür zu sorgen, daß die von ihm getroffenen Maßnahmen zum Schutz seiner Arbeitnehmer sich für die Arbeitnehmer anderer Arbeitgeber nicht nachteilig auswirken. Die einzelnen Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, daß die Schutzmaßnahmen koordiniert werden.

(7) Soweit durch das Betreten von Baustellen durch Unbefugte Gefahren für Leben und Gesundheit von Arbeitnehmern herbeigeführt werden können, sind Unbefugte durch geeignete Maßnahmen, wie Absperrungen oder Verweisen, von der Baustelle fernzuhalten und ist das Betreten der Baustelle durch Unbefugte durch Anschlag zu verbieten.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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