II. Hauptstück Besondere Anforderungen und Maßnahmen
6. ABSCHNITT Erd- und Felsarbeiten
§ 49. Arbeitsraumbreite
(1) Baugruben, Gräben und Künetten dürfen nur betreten werden, wenn die erforderliche Arbeitsraumbreite nach Abs. 2 bis 6 eingehalten wird.
(2) Die Arbeitsraumbreite wird waagrecht gemessen
1. bei nicht verbauten Gräben oder Künetten bei geböschten Erdwänden von Böschungsfuß zu Böschungsfuß, bei lotrechten Erdwänden von Erdwand zu Erdwand,
2. bei verbauten Gräben oder Künetten von Innenseite zu Innenseite der Verbauwände,
3. bei nicht verbauten Baugruben vom Böschungsfuß der Erdwand zu der Außenseite der Baukonstruktion,
4. bei verbauten Baugruben im Regelfall von der Innenseite der Verbauwand zu der Außenseite der Baukonstruktion, bei Behinderungen durch die Aufsetzer des Verbaus von der Innenseite der Aufsetzer zu der Außenseite der Baukonstruktion.
(3) Die Arbeitsraumbreite muß bei Baugruben
1. mit nicht steiler als 80 ° geböschten Wänden mindestens 40 cm,
2. mit steiler geböschten oder mit lotrechten Wänden mindestens 60 cm
betragen.
(4) Die Arbeitsraumbreite muß bei Gräben oder Künetten mit lotrechten oder nahezu lotrechten Wänden
1. bei einer Aushubtiefe bis 1,75 m mindestens 60 cm,
2. bei einer Aushubtiefe über 1,75 m bis zu 4,00 m mindestens 70 cm,
3. bei einer Aushubtiefe über 4,00 m mindestens 90 cm
betragen.
(5) Geringere Arbeitsraumbreiten als 60 cm sind nur bei Gräben oder Künetten mit einer Aushubtiefe bis zu 1,25 m zulässig, die zwar betreten werden, in denen jedoch keine Arbeiten in gebückter Haltung, wie das Verlegen oder Prüfen von Leitungen sowie das Spleißen von Kabeln, durchgeführt werden.
(6) Werden in Gräben oder Künetten Rohrleitungen verlegt, muss die Arbeitsraumbreite entsprechend den Regeln der Technik so bemessen werden, dass neben den Rohren ausreichend Raum zur Verrichtung der erforderlichen Arbeiten vorhanden ist.
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