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BauV § 43. Fußböden von Arbeitsplätzen, Aufenthaltsräumen und Unterkünften, BGBl. Nr. 340/1994, gültig ab 01.01.1995

I. HAUPTSTÜCK Allgemeine Anforderungen und Maßnahmen

5. ABSCHNITT Brandschutzmaßnahmen

§ 43. Fußböden von Arbeitsplätzen, Aufenthaltsräumen und Unterkünften

Wenn der Fußboden einer gefahrbringenden Erwärmung ausgesetzt ist, muß er unter und rund um Öfen, Herde, offene Feuerstellen und Feuerungsöffnungen bis zu einer Entfernung von mindestens 60 cm aus nicht brennbarem Material hergestellt oder mit einem aus solchem Material bestehenden Belag versehen sein. Dies gilt auch, wenn der Fußboden oder dessen Belag durch herabfallende oder herausfließende Brennmaterialien, Schlacke u. dgl. in Brand gesetzt werden kann.

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