BauV § 41. Krankenstube, BGBl. Nr. 340/1994, gültig ab 01.01.1995

I. HAUPTSTÜCK Allgemeine Anforderungen und Maßnahmen

4. ABSCHNITT Erste Hilfeleistung, sanitäre Vorkehrungen und sonstige Einrichtungen

§ 41. Krankenstube

(1) In jeder Unterkunft für mehr als 50 Arbeitnehmer ist eine Krankenstube einzurichten. In Krankenstuben müssen mindestens zwei Betten aufgestellt sein. Krankenstuben müssen ihrem Zweck entsprechend ausgestattet sein. Ein für Erste Hilfeleistung Ausgebildeter muß jederzeit leicht erreichbar sein. Wohnung und Fernsprechnummer eines leicht erreichbaren Arztes muß in der Krankenstube durch Anschlag bekanntgegeben sein. Falls kein öffentlicher Fernsprechanschluß vorhanden ist, muß eine gleichwertige Verbindung zu einer ständig besetzten Stelle bestehen, über die Hilfe herbeigeholt oder das öffentliche Fernsprechnetz erreicht werden kann.

(2) In entlegenen und schwer erreichbaren Unterkünften, in Unterkünften für Stollen- und Tunnelbauten sowie in Unterkünften für mehr als 100 Arbeitnehmer müssen zur vorläufigen Erstversorgung Verletzter oder Erkrankter mindestens zwei zur Leistung von Sanitätshilfsdiensten ausgebildete Personen zur Verfügung stehen.

(3) Für Unterkünfte, die sich an entlegenen, schwer erreichbaren Orten befinden, hat die Behörde entsprechende Maßnahmen vorzuschreiben, damit von der Unterkunft aus jederzeit ein Arzt leicht erreichbar ist und rasch zur Stelle sein kann. Erforderlichenfalls hat die zuständige Behörde auch vorzuschreiben, daß ein Arzt anwesend sein muß, daß ein Sanitätskraftwagen bereitstehen oder Rettungshubschrauber zur Verfügung stehen muß.

(4) In Krankenstuben ist das Rauchen nicht gestattet.

(5) In Krankenstuben sind Trinkwasser oder Getränke gemäß § 33 Abs. 1 zur Verfügung zu stellen.

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