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BauV § 39. Schlafräume in Unterkünften, BGBl. Nr. 340/1994, gültig ab 01.01.1995

I. HAUPTSTÜCK Allgemeine Anforderungen und Maßnahmen

4. ABSCHNITT Erste Hilfeleistung, sanitäre Vorkehrungen und sonstige Einrichtungen

§ 39. Schlafräume in Unterkünften

(1) Schlafräume in Unterkünften müssen so groß sein, daß auf jeden darin untergebrachten Arbeitnehmer ein Luftraum von mindestens 10 m3 entfällt.

(2) In Schlafräumen muß jedem Arbeitnehmer ein Bett mit Bettzeug und ein versperrbarer Kasten zur Verfügung stehen. In einem Raum dürfen höchstens vier Bettstellen aufgestellt werden. Etagenbetten und Strohsäcke sind nicht zulässig. Bettwäsche ist nach jedem Wechsel des Benutzers, mindestens jedoch wöchentlich zu wechseln.

(3) In den Schlafräumen müssen Sitzgelegenheiten und Tischflächen entsprechend § 36 Abs. 5 vorhanden sein.

(4) Schlafräume müssen von innen verschließbar sein. Sie müssen ins Freie führende öffenbare Fenster besitzen. Die Gesamtfläche der Fenster muß mindestens ein Zehntel der Fußbodenfläche der Räume betragen. Die Fenster müssen kippbar eingerichtet sein. Die Fenster müssen mit ausreichendem Sichtschutz, wie Vorhängen oder Jalousien, ausgestattet sein.

(5) Arbeitnehmerinnen sind in abgetrennten, mit eigenem Zugang ausgestatteten Teilen der Unterkünfte unterzubringen.

(6) In den Schlafräumen sind geeignete Waschplätze einzurichten, sofern nicht in der Unterkunft Waschräume eingerichtet sind.

(7) Sofern Raucher und Nichtraucher nicht in getrennten Schlafräumen untergebracht sind, ist in den Schlafräumen das Rauchen nicht gestattet.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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