BauV § 31. Erste-Hilfe-Leistung, BGBl. Nr. 340/1994, gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1994

I. HAUPTSTÜCK Allgemeine Anforderungen und Maßnahmen

4. ABSCHNITT Erste Hilfeleistung, sanitäre Vorkehrungen und sonstige Einrichtungen

§ 31. Erste-Hilfe-Leistung

(1) Auf jeder Baustelle muß bei Verletzungen oder plötzlichen Erkrankungen Erste Hilfe geleistet werden können. Nötigenfalls ist der Verletzte oder Erkrankte sofort einer ärztlichen Behandlung zuzuführen.

(2) Für die Erste-Hilfe-Leistung müssen gemäß der ÖNORM Z 1020 „Verbandskästen für Betriebe und Einzelschutzräume“ vom entsprechende Mittel in einer ausreichenden Zahl von staubdicht schließenden Behältern, jederzeit gebrauchsfertig und in hygienisch einwandfreiem Zustand bereitgestellt sein. Die Behälter müssen entsprechend gekennzeichnet sein. Die Kennzeichnung hat deutlich und dauerhaft zu erfolgen. Bei der Ausstattung der Behälter ist insbesondere auf die Art der Arbeitsvorgänge, Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffe, auf die Arbeitsweise sowie auf die Zahl der Arbeitnehmer Bedacht zu nehmen. Erforderlichenfalls sind Mittel zur Ersten-Hilfe-Leistung für Augenverletzungen, Verbrennungen und Knochenbrüche zur Verfügung zu stellen.

(3) Eine ausführliche Anleitung zur Ersten-Hilfe-Leistung sowie für länger als 5 Tage dauernde Baustellen Vermerke mit den Namen der gemäß Abs. 5 für die Erste-Hilfe-Leistung ausgebildeten Personen sowie je nach den Erfordernissen Vermerke über Unfallmeldestelle, Krankentransportmittel, Ärzte und Krankenanstalten, müssen in jedem Behälter gemäß Abs. 2 enthalten oder neben diesem angebracht sein.

(4) Auf Baustellen, auf denen von einem Arbeitgeber mindestens 20 Arbeitnehmer beschäftigt werden, müssen geeignete Einrichtungen für den Transport von Verletzten, wie Tragbahren, Krankentransport- oder Hängematten oder Bergetücher, in ausreichender Zahl bereitgestellt werden. Diese Einrichtungen müssen leicht zugänglich, der Aufbewahrungsort muß dauerhaft und deutlich gekennzeichnet sowie gegen Verunreinigung und Nässe geschützt sein.

(5) Werden von einem Arbeitgeber auf einer Baustelle bis zu 19 Arbeitnehmer beschäftigt, soll eine Person für die Erste-Hilfe-Leistung nachweislich ausgebildet sein. Werden auf einer Baustelle von einem Arbeitgeber regelmäßig mehr als 19, aber nicht mehr als 29 Arbeitnehmer beschäftigt, müssen mindestens 2 Personen für die Erste-Hilfe-Leistung nachweislich ausgebildet sein. Für je weitere 10 regelmäßig auf der Baustelle beschäftigte Arbeitnehmer muß mindestens eine zusätzliche Person für die Erste-Hilfe-Leistung nachweislich ausgebildet sein.

(6) Eine Ausbildung in Erster-Hilfe-Leistung gemäß Abs. 5 ist dann als ausreichend anzusehen, wenn sie mindestens 16 Stunden umfaßt und nach den vom Österreichischen Roten Kreuz hiefür ausgearbeiteten Lehrplänen erfolgt oder wenn es sich um eine andere zumindest gleichwertige Ausbildung handelt, wie eine solche im Rahmen der Grundwehrdienstausbildung im Österreichischen Bundesheer. Die Ausbildung in Erster-Hilfe-Leistung ist spätestens nach jeweils zehn Jahren zu wiederholen. Übungen in Erster-Hilfe-Leistung sind in Abständen von längstens fünf Jahren abzuhalten, wobei neue Erkenntnisse auf dem Gebiet der Ersten-Hilfe-Leistung zu berücksichtigen sind.

(7) Auf Baustellen mit besonderen Gefahren hat die zuständige Behörde die Bereitstellung entsprechender Einrichtungen für die ärztliche Erstversorgung, wie Elektrokardiographen, Defibrillatoren oder Infusionsgeräte, sowie eine den Erfordernissen entsprechende bestimmte Ausbildung in Erster-Hilfe-Leistung vorzuschreiben. Ferner hat die zuständige Behörde entsprechende Maßnahmen aufzutragen, damit für einen möglichst raschen Transport Verletzter oder Erkrankter und für deren rasche Behandlung Vorsorge getroffen wird.

(8) Auf Baustellen, auf denen giftige, ätzende oder infektiöse Arbeitsstoffe verwendet werden, muß zur raschen Beseitigung von Verunreinigungen der Haut oder Schleimhaut eine Waschgelegenheit und überdies ein betriebsbereiter Wasseranschluß mit Schlauch und Handbrause vorhanden sein. Beim Verwenden ätzender Arbeitsstoffe müssen ferner auch sofort einsatzbereite Augenduschen oder Augenspülflaschen bereitstehen.

(9) Werden auf einer Baustelle von einem Arbeitgeber weniger als fünf Arbeitnehmer nicht länger als einen Arbeitstag mit Arbeiten mit geringer Unfallgefahr beschäftigt, finden die Abs. 2, 3, 7 und 8 keine Anwendung. Der Arbeitgeber hat jedoch geeignetes Material für die Erstversorgung zur Verfügung zu stellen.

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