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BauV § 26. Besondere Bestimmungen über Atemschutzgeräte, BGBl. II Nr. 77/2014, gültig von 01.01.1995 bis 30.04.2014

I. HAUPTSTÜCK Allgemeine Anforderungen und Maßnahmen

3. ABSCHNITT Persönliche Schutzausrüstung

§ 26. Besondere Bestimmungen über Atemschutzgeräte

(1) Bei nicht genau bekannten Einsatzbedingungen, wie bei Brandbekämpfungs- oder Rettungsarbeiten, sowie bei Arbeiten in kleinen, engen oder schlecht lüftbaren Räumen müssen von der Umgebungsluft unabhängige Geräte, wie Schlauch-, Regenerations- oder Behältergeräte, verwendet werden.

(2) Zum Verlassen gefährdeter Bereiche, in denen gesundheitsgefährdende Gase, Dämpfe oder Schwebstoffe oder ein zu geringer Sauerstoffgehalt der Luft unvorhergesehen auftreten können, sind den Arbeitnehmern geeignete Atemschutzgeräte zur Selbstrettung zur Verfügung zu stellen.

(3) Filtergeräte dürfen als Atemschutzgeräte nur verwendet werden, wenn zweifelsfrei, erforderlichenfalls nach Messung der Sauerstoffkonzentration oder der Konzentration der Gase oder Dämpfe, feststeht, daß die Luft einen Volumenanteil von mindestens 17% Sauerstoff enthält und die Konzentration gesundheitsgefährdender Gase, Dämpfe oder Schwebstoffe in der Luft die für das Aufnahme- oder Rückhaltevermögen des Filters zulässigen Werte nicht überschreitet.

(4) Es dürfen nur Filtereinsätze verwendet werden, aus deren Kennzeichnung hervorgeht, daß sie zum Schutz vor dem einwirkenden Stoff geeignet sind und deren vom Erzeuger angegebene Lagerfrist noch nicht abgelaufen ist. Das Datum des Öffnens der gasdichten Verpackung von Filtern und die vom Erzeuger angegebene Verbrauchsfrist muß am Filtereinsatz dauerhaft vermerkt werden.

(5) Grobstaubfilter, wie Schwamm-, Faserstoff- oder Wattefilter, dürfen nur bei biologisch inertem Staub verwendet werden, dessen Feinstaubanteil mit einer Teilchengröße von weniger als 5 mym unter der jeweils festgelegten zulässigen Konzentration liegt.

(6) Bei Verwendung von Schlauchgeräten ist dafür zu sorgen, daß sich die Ansaugöffnung für die Frischluft stets in einem Bereich reiner Luft befindet. Die Schlauchlänge von Saugschlauchgeräten darf 20 m nicht überschreiten, die lichte Weite des Schlauches muß mindestens 25 mm betragen. Bei A darf die Schlauchlänge bei Zuführung der Atemluft mit Gebläse oder aus Druckluftflaschen mit Injektor bis zu 100 m betragen. Aus Druckluftschlauchgeräten, Druckluftflaschen oder Druckluftleitungen zugeführte Luft muß ölfrei und geruchlos, frei von gesundheitsgefährdenden Beimengungen und allenfalls vorgewärmt oder gekühlt sein. Schlauchgeräte dürfen nur verwendet werden, wenn eine Beschädigung oder Querschnittsverminderung der Schläuche durch äußere Einflüsse nicht zu erwarten ist.

(7) Bei Verwendung von Regenerations- oder Behältergeräten ist unter Berücksichtigung der Einsatzbedingungen auf die Gebrauchsdauer der Geräte zu achten. Es dürfen nur Geräte verwendet werden, bei denen dem Benützer durch eine selbsttätig wirkende Warneinrichtung rechtzeitig angezeigt wird, daß der Atemgasvorrat zu Ende geht.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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